Paragraf 89 VAG: Gefahr für Kapital-Lebensversicherungen?

Oft wurde im Bekanntenkreis über Kapital-Lebensversicherungen gesprochen und meine Meinung war immer, dass eine große Gefahr besteht, dass diese nicht mehr zur Auszahlung kommen, bei einer Kernschmelze des Systems. Vor kurzem bekam ich eine Mail, in der es um einen Paragrafen ging, den ich bis zu diesem Zeitpunkt nicht kannte. Wie sicher ist Ihre Kapital-Lebensversicherung im Hinblick auf den Paragrafen 89 wirklich?


Beispielsweise im Fall von Immobilienfonds, die geschlossen wurden – sprich keinen Rückkauf der Anteile mehr durchgeführt wurde -, sah man wo so etwas enden kann. Drei sehr große offene Fonds werden nun abgewickelt. Die FTD hierzu :

Abwicklung – Nächster offener Immofonds macht für immer dicht

Der Ausleseprozess in der Branche geht weiter. Nach Kanam tritt Aberdeen die Flucht nach vorn an. Kurz bevor die Gesellschaft ihren Publikumsfonds wieder hätte öffnen müssen, wickelt sie das Portfolio ab. Betroffen sind 90.000 Privatanleger.[1]

Paragraf 89 VAG vom 21.06.2010

Wer seine Altersversorgung aufgebaut hat auf eine Kapital-Lebensversicherung, hat diese eventuell auf tönerne Füße gestellt. Banken und Versicherungen sind aufgrund der neuesten Gesetzgebung nicht mehr zu Auszahlungen verpflichtet, wenn dadurch für sie die Gefahr besteht, in Konkurs zu gehen.

In § 89 des VAG heißt es dazu:“… Alle Arten Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden.

– § 89 : http://www.versicherungsgesetze.de/versicherungsaufsichtsgesetz/0089.htm

VAG § 89 Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen
(1) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, dass dieses für die Dauer nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen, auch die
Vertreter des Unternehmens auffordern, binnen bestimmter Frist eine ßnderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung der Mängel herbeizuführen.

Alle Arten Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –
Abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten finden entsprechend Anwendung.

(2) Unter der Voraussetzung in Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines
Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen. Dabei kann die Aufsichtsbehörde ungleichmäßig verfahren, wenn es besondere Umstände rechtfertigen, namentlich wenn bei mehreren Gruppen von Versicherungen die Notlage des Unternehmens mehr in einer als in einer anderen begründet
ist.
Bei der Herabsetzung werden, soweit Deckungsrückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge bestehen, zunächst die Deckungsrückstellungen herabgesetzt und danach die Versicherungssummen neu festgestellt, sonst diese unmittelbar herabgesetzt. Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe
weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt.

(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können auf eine selbständige Abteilung des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs. 7) beschränkt werden.

Fazit: „Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird … nicht berührt.“ Die Versicherungsnehmer werden also verpflichtet zur Zahlung, auch wenn keine Leistung erfolgt. Der Spielraum in der Formulierung ist enorm. Alleine die Formulierung „zeitweilig“ ist in der Definition mehr als Vage und erklärt keinen Zeitraum.

Kapital-Lebensversicherungen sind somit eine potentielle Gefahr für Ihre Altersvorsorge, sollte diese darauf aufbauen.

Carpe diem

[1] http://www.ftd.de/unternehmen/finanzdienstleister/:abwicklung-naechster-offener-immofonds-macht-fuer-immer-dicht/50185680.html

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