Kastration deutscher Verfassungsorgane perfekt

Zu dem Verfahren beim Bundesverfassungsgericht ist eigentlich alles gesagt. Wie auch schon in anderen Fällen, werden Entscheidungen die Souveränitätsrechte Deutschlands betreffen nach Luxemburg übertragen. Was dabei „offenkundig“ wird, in Karlsruhe sieht man sich offensichtlich nicht mehr Zuständig für höchstrichterliche Rechtsprechung. Nach einigen – mehr als fragwürdigen – Urteilen der Vergangenheit, ein Tabubruch von besonderer Qualität.


Es dürfte nicht mehr lange dauern, bis die ersten Rufe nach dem Widerstandsrecht die Runde machen, mittlerweile vielleicht gar zu recht? Nun, werfen wir einen Blick auf die Definition:

Das in Art. 20 Abs. 4 GG gewährte Recht zum Widerstand ist Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und gilt als grundrechtsgleiches Recht. Dieses Recht – 1968 im Zuge der Notstands-Gesetzgebung eingefügt – lautet in seinem Verfassungstext:

„Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“

Voraussetzung ist, dass ein staatliches Organ oder auch ein Privater es unternimmt, die in Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG verankerte verfassungsrechtliche Ordnung zu beseitigen, soweit diese Ordnung gemäß Art. 79 Abs. 3 GG unabänderlich ist. Nach dieser Bestimmung ist eine Änderung des GG, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt werden, unzulässig. Dazu gehören die Grundelemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung wie insbesondere der Katalog der Menschen- und Grundrechte (vor allem der Menschenwürde und damit eng verbunden die persönlichen Freiheitsrechte sowie das Gleichheitsprinzip), das Rechtsstaatsprinzip, das Demokratieprinzip, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verfassungs- und Gesetzesbindung von Legislative, Exekutive und Judikative, das Bundesstaatsprinzip, das Republikprinzip und das Sozialstaatsprinzip.
[…]
Das Recht zum Widerstand richtet sich vor allem gegen staatliche Organe selber, die versuchen, durch politische Entscheidungen (Gesetze, Maßnahmen) die gegebene Verfassungsordnung außer Kraft zu setzen, zu beseitigen oder umzustürzen (diese Möglichkeit und Sorge war auch Anlass für die Einführung des Widerstandsrechts 1968 – im Übrigen im Zusammenhang mit den gleichzeitig erlaubten verfassungsrechtlichen Beschränkungen für den Fall eines Notstands). Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass staatliche Organe sich durchaus verfassungswidrig verhalten können, selbst wenn sie durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes handeln (wie es zum Beispiel die Nationalsozialisten zu Beginn ihrer faschistischen Gewaltherrschaft 1933 bei der Machtergreifung praktiziert hatten). Das Widerstandsrecht steht am Ende einer langen historischen Entwicklung, die auf absolutistischem oder rechtspositivistischem Hintergrund davon ausging, dass staatliches Handeln nie Unrecht sein könne: „The King can do no wrong“.

Es reicht bereits der Versuch aus, diese Ordnung zu beseitigen.[1]

Über die Versuche sind wir eigentlich schon hinweg, betrachtet man die Entmachtung der nationalen Parlamente mal ganz realistisch. Die Rechtsbrüche setzen sich fort und haben möglicherweise im Laufe der Zeit noch katastrophale Folgen.

Ein Beispiel möchte ich hier anführen, wo eine rote Linie nicht nur überschritten wurde, diese wurde sogar grün übermalt. In der Süddeutschen hieß es 2012 dazu:

Bundeswehreinsätze im Inland: Karlsruhe fällt Katastrophen-Entscheidung
Zum ersten Mal haben sämtliche Richter des höchsten deutschen Gerichts in einer fundamentalen Verfassungsfrage entschieden. Es ist jedoch keine gute Entscheidung: Die Richter haben mit ihrem Beschluss, Bundeswehreinsätze im Inneren zu erlauben, das Grundgesetz nicht interpretiert. Sie haben es verändert. Das war und ist nicht ihre Sache.[2]

Ein weiterer – auch wirklich schwerwiegender Punkt – war die Entscheidung zum ESM. In meinem Film EUPOLY ist die Urteilsverkündung zu sehen und jedem Verfassungsrechtler muss eigentlich das Blut in den Adern gefroren sein, bei der Haarsträubenden Erklärung warum man ein solches „Ermächtigungsgesetz“ passieren lasse. „Die wirtschaftlichen und politischen Folgen sind kaum verlässlich abschätzbar.“ Wie kann das eine Grundlage sein, um etwas offensichtlich Verfassungswidriges nicht zu stoppen?

Bundestag und Bundesrat handeln bereits relativ Hemmungslos verfassungsfeindlich, Beispiele gibt es zu Hauff. Wenn sich aber auch die restlichen Verfassungsorgane aus der Verantwortung ziehen, was bleibt dann?

Mit den Outright Monetary Transactions überschreitet die EZB nicht nur ihr Mandat, Sie riskiert die Zukunft des Euro, der Nationalstaaten und der „Geldwertstabilität“ im Ganzen. An dem Tage wo die Konsequenzen dieses verantwortungslosen Handelns bei den Menschen ankommen, wird ein Gewitter von ungeahntem Ausmaß über Europa hereinbrechen. Die Renten, das Ersparte und die Vermögenswerte werden vernichtet und das obwohl es offensichtlich war.

Wird eine griechische Staatsanleihe – der man getrost den Junk Status attestieren darf – wieder zu einem Wertpapier nur weil man es in die EZB verklappen darf? Es wird zu einem Instrument zur Vernichtung von Volksvermögen, mehr nicht. Griechenland wird auch später die Verbindlichkeiten nicht einlösen können, das ist klar. Griechenland ist hier nur exemplarisch genannt, es werden bald ganz andere Schwergewichte auf der Matte stehen. Es bleibt festzuhalten, dass toxische und wertlose Papiere als sogenannte Assets bei der EZB abgeladen werden dürfen und dafür stehen am Ende wir alle gerade. Warum dem so ist, das habe ich in unzähligen Artikeln bereits erläutert.

Vermutlich wird jeder der sich auf Art. 20 GG Abs. 4 beruft die volle Härte des Gesetzes zu spüren bekommen, aber nachvollziehbar wäre es langsam schon. Die Verfassungsorgane selber erheben ja den Anspruch an sich selbst, verfassungskonform zu arbeiten. Das Problem ist, wenn die letzte Instanz versagt, wer soll dann noch helfen?

Man wird Ihnen vermutlich nahelegen beim Europäischen Gerichtshof Beschwerde einzureichen, womit sich der Kreis nationaler Kastration wieder schließt.

Carpe diem und grüßli an den NT

[1] http://de.wikipedia.org/wiki/Widerstandsrecht
[2] http://www.sueddeutsche.de/politik/bundeswehreinsaetze-im-inland-karlsruhe-faellt-katastrophen-entscheidung-1.1443401


25 Responses to Kastration deutscher Verfassungsorgane perfekt

  1. Erasmus sagt:

    “Noch sitzt ihr da oben, ihr feigen Gestalten, vom Feinde bezahlt und dem Volke zum Spott. Doch einst wird wieder Gerechtigkeit walten, dann richtet das Volk und es gnade euch Gott.”

    Carl Theodor Körner

  2. EuroTanic sagt:

    In den europäischen Gerichten sitzen dann griechische, spanische, irländische Richter etc. und bestimmen darüber ob ihre Länder noch mehr Geld vom deutschen Steuerzahler bekommen? IDa könnten wir ja demnächst vergleichbar eine Jury von Kinderschändern über einen Pädophilen urteilen lassen, oder was?
    Ich habe niemanden in EUROtopia gewählt, auch keinen angeblichen EuGH Richter. Die können mich alle mal am Arsch lecken.

  3. derTroll sagt:

    das müsste dann irische Richter heissen. irländisch gibt es nicht. 🙂

  4. lotus sagt:

    Ich habe über den Art. 20GG lange mit meiner ehemaligen Professorin für Öffentliches-Recht, Verfassungsrecht und Europarecht diskutiert.

    „diese Ordnung“ aus Art. 20 Abs 4 GG soll sich direkt auf Art. 20 Abs. 3 GG beziehen, in dem ebenfalls das Wort „Ordnung“ auftaucht:

    ~~~~~~~~~~~~~~~
    (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
    ~~~~~~~~~~~~~~~

    Da die „verfassungsmäßige Ordnung“, um die es hier geht, durch Art. 23 GG vorsieht, Befugnisse der 3 Gewalten an die EU abzutreten, ist das „Outsourcing“ in diesem Sinne tatsächlich Verfassungskonform.

    Ein Widerstandsrecht ist hier eher ein zahnloser Tiger. Liest sich gut, aber wenn man genau hinschaut, entfaltet der hier keine Kraft.

    Selbst wenn man die Meinung vertritt, das BVerfG hat einen legislativen Akt getätigt, ist dies de facto keine Beseitigung „dieser Ordnung“, sondern lediglich eine eine Befugnisüberschreitung. „Beseitigung“ heißt eben, dass es die legislative/exekutive vollständig an sich reißen müsste.

  5. Jens Blecker sagt:

    Hamburg – Es ist ein Novum in der Geschichte des Bundesverfassungsgerichts. Erstmals haben die Karlsruher Richter den Europäischen Gerichtshof (EUGH) in einer Entscheidung um Vorgaben gebeten…..Das Verfassungsgericht sieht zwar „gewichtige Gründe“, dass der unbegrenzte Anleihenkauf die souveränen Rechte der EU-Mitgliedstaaten verletzt – gibt die endgültige Bewertung zentraler Punkte aber nach oben ab.
    http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/ezb-anleihenkaeufe-eu-widerspricht-verfassungsgericht-a-952119.html

  6. EuroTanic sagt:

    Dann bitte ich auch um Grossschreibung am Satzanfang. Danke.

  7. lotus sagt:

    Das die Richter in Karlsruhe durch Bundesrat/Bundestag gewählt werden ist vielleicht schon der erste Konstruktionsfehler im GG was die Gewaltenteilung anbelangt.

    Es geht da nicht um besondere Sachkenntnisse, Beliebtheit im Volk, sondern nach dem Gusto der Parteien (die ja angeblich unseren willen repräsentieren, aber naja…).

  8. kaphorn sagt:

    bei diesem heissen eisen würde ich meine hände auch nicht verbrennen wollen, den untergang sollen andere beschliessen, wir in deutschland haben bisher freiwillig oder unfreiwillig immer die geldbörse aufgemacht, wenn die idioten der fucking eu keine ahnung von mathe haben, dann soll nicht wieder deutschland schuld sein für den untergang von europa. mittlerweile kann ich mit dieser anicht gut leben. was soll ich mich noch aufregen, es macht kein, über ein totes pferd ein urteil zu fällen…

  9. symbiose sagt:

    Es gibt eine Sache, die ich wirklich liebe: die deutsche Sprache. Und das ist so, weil sie sehr bildreich ist und auch sehr genau. Nun ist es so, dass sich dieses Gericht „Bundesverfassungsgericht“ nennt und dafür zuständig ist, unsere „Verfassung“ zu hüten. Seltsamerweise sind wir aber leider nicht im Besitz einer Verfassung sondern eines Übergangsgesetzes genannt „Grundgesetz“. Wenn man sich nun den letzen Artikel dieses Grundgesetzes hernimmt und nachliest was da steht, so wird man feststellen, dass die dort genannte Verfassung noch nicht vom deutschen Volke beschlossen worden ist. Das wurde aus verschiedenen Gründen nicht gemacht, was aber hier zu weit gehen würde. Möge der Interessierte selbst recherchieren. Wie auch immer: das Bundesverfassungsgericht ist ein Schäfer ohne Schafe. Seit den Shaef-Gesetzen ist das alles hier nur eine Simulation und Illusion. Deswegen können die auch machen was sie wollen bzw. müssen machen, was jemand anderes will…

  10. Habnix sagt:

    „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“

    Wer will dann diese Ordnung die alles darf und das Volk der Mensch darf nichts.

    Ein Bundesverfassungsgericht ohne Verfassung.Was bitte soll das sein ?

    “ Über die Versuche sind wir eigentlich schon hinweg, betrachtet man die Entmachtung der nationalen Parlamente mal ganz realistisch. Die Rechtsbrüche setzen sich fort und haben möglicherweise im Laufe der Zeit noch katastrophale Folgen. “

    Das Dumme und Klevere daran ist, das die Parlamente noch existieren, wenn auch nur als Parlament-Show aber sie existieren.Beseitigen wir die Show-Ordnung sind wir diejenigen die, die Ordnung beseitigen.

    So lange das BRD-Parlament nicht von der EU-beseitigt wird ist die Show-Ordnung noch da und ich nehme an das die Eu ein Scheiss tun wird das zu tun.

    Man müsste zuerst die Eu-Regierung in die Vernichtung treiben und dann eine Verfassung fordern.Oder jetzt eine Verfassung einfordern.

    „Bundestag und Bundesrat handeln bereits relativ Hemmungslos verfassungsfeindlich, Beispiele gibt es zu Hauff. Wenn sich aber auch die restlichen Verfassungsorgane aus der Verantwortung ziehen, was bleibt dann? “

    Was ist die Ordnung und welche Ordnung?

    Haben wir eine Verfassung ? Angeblich ja aber ich sage nein.Eine Verfassung ohne das Deutsche Volk einzubeziehen ist keine Verfassung.

  11. Habnix sagt:

    Es gibt im GG kein Konstruktionsfehler.

    Das war alles mit Absicht.

    In der Politik geschieht nichts zufällig! Wenn etwas geschieht, kann man sicher sein, das es auf diese Weise geplant war.

    Frank Delano Roosevelt,
    US Präsident und Freimaurer

  12. Habnix sagt:

    Das Bundesverfassungsgericht kann eigentlich nur dann aktiv werden wenn wir eine Verfassung hätten.Wir haben aber nur ein Verfassung nach Definition der Politiker und nicht nach Definition des Deutschen Volkes. Also ich bin nicht gefragt worden wie die Verfassung auszusehen hat.

  13. Habnix sagt:

    Das Bundesverfassungsgericht war schon immer ein Hengst ohne Eier.

  14. lotus sagt:

    Klar. Ich habe nur den Perspektivwechsel vollzogen und aus Sicht eines einfachen Bürgers das GG betrachtet 😉

  15. quer sagt:

    Früher, als ich noch Deutscher war, hätte mich das mächtig aufgeregt. Heute, mit Schweizerpass ausgestattet, registriere ich nur noch den Weg in die Diktatur. Allerdings wußte ich schon seit Jugendzeiten, daß D. keine Verfassung hat, sondern eine verordnete Betriebsanleitung. Heute findet sich im Art. 146 GG die Bestätigung dafür.

    „….die Nationalsozialisten zu Beginn ihrer faschistischen Gewaltherrschaft…“

    Dieser Satz ist natürlich Quatsch. Die nationalen Sozialisten orientierten sich sicher nicht an italienischen Strukturen, sondern wohl eher an sozialistischen.

  16. Voltaire sagt:

    Pressemitteilung Nr. 9/2014 vom 7. Februar 2014

    Hauptsacheverfahren ESM/EZB: Urteilsverkündung sowie Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union

    Abweichende Meinung des Richters Gerhardt:

    “Dass der Einzelne das Selbstbefassungsrecht des Bundestags mit Hilfe des Bundesverfassungsgerichts in eine bestimmte Richtung lenken kann, fügt sich nicht in die grundgesetzlichen Rahmenbedingungen parlamentarischer Arbeit. Der Bürger kann mittels Eingaben, über die Parteien und Abgeordneten sowie insbesondere über die Medien auf Art und Ziel der politischen Willensbildung Einfluss nehmen. Der Bundestag hätte ohne
    weiteres auf politischem Wege den OMT-Beschluss missbilligen,
    gegebenenfalls auch eine Nichtigkeitsklage androhen, die Reaktion der Europäischen Zentralbank und der Finanzmärkte abwarten und dann weitere Konsequenzen ziehen können. Dass er all dies nicht getan hat, indiziert kein Demokratiedefizit, sondern ist Ausdruck einer Mehrheitsentscheidung für eine bestimmte Politik zur Bewältigung der Staatsschuldenkrise im
    Euro-Währungsraum.”

    Eine bodenlose Frechheit sehe ich insbesondere in der “Meinung” des Richters? Gerhardt “Der Bürger kann mittels Eingaben, über die Parteien und Abgeordneten sowie insbesondere über die Medien auf Art und Ziel der politischen Willensbildung Einfluss nehmen.”

    In welchem Wolkenkuckucksheim lebt der denn? Mit Verlaub: das ist Verarsche des Bürgers in Vollendung!!! Die MSM – hier besonders die Springer-Presse – sind doch mit der politischen Willensbildung der Exekutive längst gleichgeschaltet. Eingaben an Parteien und Abgeordnete erspare ich mir, da deren Interessenwohl über das Gemeinwohl geht. Oder anders ausgedrückt:

    “Wo ein Esel (Abgeordneter) zur Herrschaft gelangt kann’s wenig gedeihen. Ihren Vorteil (Parteien) suchen sie wohl, was kümmert sie weiter”. (Goethe, Reineke Fuchs, Zehneter Gesang).

    Aber was soll man von Richtern des BverfG anderes als eine “politische Entscheidung” erwarten, wenn man in dieses “Amt” aufgrund Artikel 94 (1) GG von seinen “Brötchengebern” gewählt wird?

    „Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.“

    Verwunderlich ist auch, dass die o. a. Pressemitteilung auf Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 und 14. Januar 2014 zurückgehen.

  17. Agincourt sagt:

    Wes Geists Kind dieses in Ermangelung einer Verfassung (was denn schon den Begriff als hochstaplerische Heuchelei entlarvt) eigentlich „Obsolezenz-Tribunal“ zu benennde „BVerfG“ seit jeher gewesen ist, soll exemplarisch der Lebenslauf des Nazi-Richters GEIGER beleuchten.

    Als Nazi-Karriere „Staatsanwalt“ des NS-„Sondergerichtes“ Bamberg an mindestens 5 politischen Todesurteilen maßgeblich beteiligt, machte Karriere-Nazi Geiger bezeichnenderweise mit westalliertem (in diesem Falle US-amerikanischen) Persilschein gleich als Oberlandesgerichtsrat am Nachkriegs-OLG Bamberg weiter.

    Absonderungen in seiner Disseratation („Die Rechtsstellung des Schriftleiters nach dem Gesetz vom 4. Oktober 1933“) wie „„Die Vorschrift hat mit einem Schlag den übermächtigen, volksschädigenden und kulturverletzenden Einfluß der jüdischen Rasse auf dem Gebiet der Presse beseitigt“ waren in der von Uncle Sam neodemokratisierten BRD keinerlei Hindernis.

    An anderer Stelle schwurbelte dieser „Elite-Jurist“ im plumpen Propagandajargon schwülstig darüber, dass „der Schriftführer grundsätzlich arischer Abstammung“ zu sein hat.

    Diese Art „Räte“ – in deutschen Landen offenbar nicht ausrottbar – überschüttete übrigens schon der Spitzenjurist Tucholsky (er promovierte vor dem Ersten Weltkrieg im nicht ganz einfachen HypothekenR) mit ätzendem Spott.

    „Rechtswahrer“ Geiger war ein Experte des Ämternepotismus, so „antierte“ er von 1951 bis 1975 (!) – also fast 25 Jahre lang – am sog.BVerfG, zuletzt nich immer als Senatspräsident.

    Schon 1949 betätigte sich Wendehals Geiger als „Leiter des Verfassungsreferates“ und arbeitete hier u.a. das bis heute angewandte „BundesverfassungsgerichtsG“ aus.

    Ab 1951 war Geiger aber auch Senatspräsident am BGH – m.a.W. stellte sich die Situation dar, daß er als Senatspräsident des BVerfG in die Lage versetzt werden konnte, über ein Urteil „seines“ BGH-Senates zu befinden – Befangenheitsprobleme sah der „rassereine Pressejurist“ Geiger allerdings keine (das nennt man dann „effektiven Rechtschutz“).

    Wohlgemerkt war die Einrichtung eines bundesrepublikanischen „Verfassungsgerichts“ unter der US-amerikanischen Militärregierung ein Steckenpferd der politischen Agenda der USA-Besatzer, die sich hier eine Kopie des US-„Supreme Courts“ schaffen wollten – nicht zuletzt auch als ein Instrument letztinstanzlicher, politischer Kontrolle gegenüber dem allerdings gewolten Übergewicht des Parteienstaates.

    Der „Hohe Gouverneur seiner Majestät, des Königs von England“ hätte auf dieses „BVerfG“ auch gerne verzichtet (vgl. das noch antiquarisch zu bekommende Druckwerk „Germany 1947-1949 – The Story (!) in Documents“, Herausgeber das „Department of State“ mit so schön demokratischen Abschnittsüberschriften wie „Population Adjustment“; das Justizthema wird unter der Rubrik „Courts and Judicial Procedures“ abgehandelt)

    Die Sorgen der Hitler-Finanzierer aus Übersee im Hinblick auf das bundesrepublikanische Parteienregime waren – mindestens bis vor Kurzem, da sich ein Riß zwischen dem Ziehvater USA und der €U auftut – allerdings unbegründet.

    Es war dann konsequenterweise auch Geiger, der als Karlsruher „Berichterstatter“ 1973 den sog. „Radikalenerlaß“ vorbereitete, der rund 40 Jahre später – jetzt in die vermeintlich andere, ideologische Richtung – im demokratisierten, bundesrepublikanischen Post-Nazi-Staat erneut unselige Urständ feiert.

    Zu Geiger kann man alles auch hier nachlesen:

    http://www.iknews.de/2014/02/07/kastration-deutscher-verfassungsorgane-perfekt/

    Am Richtertypus des „BVerfG“ hat sich seit 1949 – jenseits der ideologischen Maske, die sich in den Zeitläufen nach Opportunität verändert – nichts geändert, wofür schon die Hörigkeit dieses „Verfassungsgerichtes“ ohne Verfassung ggü. dem herrschenden Parteienregime sorgt.

    Art. 94 Abs.1 des westalliierten GG:
    „Das `Bundesverfassungsgericht` besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitgleider des `Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat gewählt (…)“

    M.a.W.: Die zu Kontrollierenden bestimmen ihre Kontrolleure selbst – Lenin hätte es nicht meisterhafter gestalten können.

    Die „S.P.D.“-Vosskuhles unserer Tage sind immer noch zugleich auch die Geigers aus den Tagen der frühen Bundesrepublik.

    Weshalb Erstaunen über Verdikte dieses Pseudoverfassungsgerichtes an und für sich gänzlich fehl am Platze ist.

    Sicher ist hier nur eines – der Becher des beliebigen, ideologischen Wahnsinns wird, juristisch verbrämt, bis zur Neige der de facto Diskunktionalität des „Staates“ geleert.

    Real existierende „Rechtsstaatlichkeit“ der vom ersten Tage an als real existierendes Absurdistan fehlkonstruierten, ideologischen Kopfgeburt Bundesrepublik.

    Bei der sich zusehends der Gedanke aufdrängt, es könnte sich sehr wohl um ein „Light“-Version dem außer Kontrolle geratenen und schließlich nach Notfallplan abgewickelten Soziallabor NS-Staat handeln.

  18. Agincourt sagt:

    Der „link“ muß natürlich lauten:

    http://de.wikipedia.org/wiki/Willi_Geiger_%28Richter%29

    Eine charakteristische Episode aus einer versifften Staats-Simulation.

  19. Agincourt sagt:

    Text leider mit diversen Rechtschreibfehlern, bitte ich zu entschuldigen – ich habe die Zeilen so „heruntergeschrieben“, meine Schreibmaschinenausbildung – BW-ATN – ist mittlerweile 30 Jahre her und recht eingestaubt (heute tippt die „Bürokraft“).

  20. BeyondTheVoid sagt:

    Nach dem Ermächtigungsgesetz 1933 blieb das Parlament ebenfalls erhalten, war aber nur noch Simulation.

    „Die so beschlossenen Gesetze konnten von der Verfassung abweichen.“

    „Ein weiterer Unterschied besteht in der parlamentarischen Situation: Im Gegensatz zum Minderheitskabinett Marx hatte die NSDAP seit den Wahlen vom 5. März 1933 zusammen mit der DNVP eine absolute Mehrheit im Reichstag.[24] Hitlers Absicht war es, den Reichstag auszuschalten und die Verfassung de facto außer Kraft zu setzen.“

    Die große Kopulation hat jetzt ebenfalls die absolute Mehrheit und dadurch jede Gelegenheit, dasselbe wie damals zu erreichen.

    Den Bundestag auszuschalten und die Verfassung außer Kraft zu setzen, das wollen die doch. Sie versuchen dauernd etwas Neues und viele Äußerungen gehen in diese Richtung. Das sieht nicht gut aus.

    https://de.wikipedia.org/wiki/Erm%C3%A4chtigungsgesetz#Erm.C3.A4chtigungsgesetz_vom_24._M.C3.A4rz_1933

    https://de.wikipedia.org/wiki/Reichstagsbrandverordnung

  21. Politicus sagt:

    Danke Agincourt. Das sollte jedem die Augen genug weit öffnen. Der „NS-Staat“ hat nie aufgehört zu Existieren. Der „Deutsche“ ist leider nicht in der Lage sich davon zu befreien. Zu sehr wird er von Geburt an, zum NS-Opportunisten erzogen. Ausnahmen bestätigen die Regel!

    Anmerkung zum Artikel 20GG

    Sollte der BRD-Insasse willens sein sich seiner „Machthaber“ zu entledigen. So kann er dies jederzeit tun. Das „Volk“ kann und darf alles. Dazu benötigt es keinen § en.

  22. Janu sagt:

    Hier besteht ein Irrtum:
    Das BVerfG hat das Verfahren nur „ausgesetzt“ – nicht an den EuGH „abgegeben“. D. h . Soweit die Klage sich mit Anträgen „gegen den Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012“ usw. richtet setzt das BVerfG aus, schicht die Akten an den EuGH und warte ab bis dort entschieden ist und die Akten zurückkommen. Dann wird das BVerfG über die Anträge gegen das „Unterlassen“ der Bundesregierung entscheiden. Zu den Anträgen hier: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20140114_2bvr272813.html .

    Das BVerfG hat eine Presseerklärung herausgegeben, in welchen auch die Mindermeinung der zwei Richter erläutert wird.
    RA Schachtschneider hat sich zum Aussetzungsbeschluß des BVerfG geäußert: http://www.welt.de/politik/deutschland/article124639593/EZB-masst-sich-Befugnisse-der-Regierungen-an.html (sieh auch den dort angegebenen link: http://www.welt.de/wirtschaft/article124615730/Karlsruhe-laesst-EuGH-ueber-Euro-Rettung-entscheiden.html ).

    Wenn der EuGH die angegriffenen Anleihekäufe durch die EZB als unvereinbar bereits mit dem EU-Recht erklärt, hebt Karlsruhe die ‚Aussetzung‘ wieder auf und entscheidet dann ohne weitere Prüfung und sofort zugunsten der Kläger, weil es die Vereinbarkeit mit deutschem Recht gar nicht mehr prüfen muß.
    Erklärt der EuGH hingegen das Verfahren der EZB für vereinbar mit EU-Recht, beendet Karlsruhe seine ‚Aussetzung‘ und muß nun prüfen, ob die Vorgehensweise der EZB (unbeschränkter Anleihekauf) die Bundesregierung verpflichtet, hiergegen vorzugehen.

    Es kann – so verstehe ich die „Aussetzung“ – durchaus sein, daß der EuGH sagt: ‚Nach Eu-Recht o. k.‘ – und die Akten dann an das BVerfG zurückreicht, und daß dann das BVerfG sagt, „aber mit der deutscher Verfassung nicht vereinbar‘ und die Bundesregierung deshalb verpflichtend hiergegen vorzugehen durch …“.

    Ich selbst sehe die Sache ohnehin viel grundsätzlicher: M. E. ist bereits der ’neue‘ Artikel 23 GG verfassungswidrig, da er gegen Art. 79 Abs. 3 2. Alt. GG verstößt. Der im letztern Art. bezeichnete Verstoß gegen Art. 20 GG findet dadurch statt, daß immer ‚alle Gewalt vom Volke ausgehen muß‘ (Art. 20 GG) . Ein EU Volk gibt es aber nicht. Insbesondere wirkt auch die BRD nicht an der EU-Gesetzgebung mit. Der Satz in Art. 23 Abs. 1 GG: „Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen“ weist nicht auf ein „Alle Macht geht vom Volke aus“ , sondern auf ein ‚Alle Macht des Volkes wird auf andere Leute übertragen‘. Ein EU-Volk gibt es schon deshalb nicht, weil ich nicht gegen die Politik in Italien oder Frankreich usw. stimmen kann. Auch berechtigt mich der Satz: „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“ nicht dazu, die Kriegstreiber Hollande und Cameron notfalls zu liquidieren. So ein Widerstandsrecht muß aber schon sein, wenn man ein „Volk“ ist (jetzt wollen diese Verbrecher auch noch die Diktatur in Georgien zum EU-Mitglied machen, um den Krieg gegen Rußland voranzutreiben!).

  23. Janu sagt:

    … hier noch der link zur Pressemitteilung des BVerfG:
    http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg14-009

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