Änderung der Bank AGB im Besonderen §21 und §22. Eine Gefahr für Renten und Erspartes?
Viele Bürger haben im Oktober die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bekommen. Es wurde auf den Kontoauszügen auf eine 6 wöchige Widerspruchsfrist hingewiesen. Zu meinem Erstaunen haben die Meisten Kunden diese ßnderungen nahezu emotionslos hingenommen.
Am 01.11.2009 war es noch einmal in den Nachrichten allerorts und auf den Livetickern zu lesen, dass ab dem 01.11.09 die neuen Banken AGB´s gelten. Auch dieses ist ohne größeres Interesse an den Menschen vorbeigezogen.
Doch schauen wir uns nun ein mal kurz an worüber wir hier im eigentlichen sprechen:
AGB-Pfandrecht, Nachsicherung, Sicherheitenfreigabe
Nr. 21 Pfandrecht, Sicherungsabtretung
Nr. 22 Sachsicherung und FreigabeAGB-Pfandrecht, Nachsicherung, Sicherheitenfreigabe
Nr. 21 Pfandrecht, Sicherungsabtretung
(1) Umfang
Der Kunde räumt hiermit dem Kreditinstitut ein Pfandrecht ein an Werten jeder
Art, die im bankmäßigen Geschäftsverkehr durch den Kunden oder durch Dritte
für seine Rechnung in seinen Besitz oder seine sonstige Verfügungsmacht gelangen.
Zu den erfassten Werten zählen sämtliche Sachen und Rechte jeder Art
(Beispiele: Waren, Devisen, Wertpapiere einschließlich der Zins-, Renten- und
Gewinnanteilscheine, Sammeldepotanteile, Bezugsrechte, Schecks, Wechsel,
Konnossemente, Lager- und Ladescheine). Erfasst werden auch Ansprüche des
Kunden gegen das Kreditinstitut (z. B. aus Guthaben). Forderungen des Kunden
gegen Dritte sind an das Kreditinstitut abgetreten, wenn über die Forderungen
ausgestellte Urkunden im bankmäßigen Geschäftsverkehr in die Verfügungsmacht
des Kreditinstituts gelangen.
(2) Ausnahmen
Gelangen Gelder oder andere Werte mit der ausdrücklichen Zweckbestimmung
für eine bestimmte Verwendung in die Verfügungsmacht des Kreditinstituts
(z. B. Bareinzahlung zur Einlösung eines Schecks, Wechsels oder Ausführung einer
bestimmten Überweisung), so erstreckt sich das Pfandrecht des Kreditinstituts
nicht auf diese Werte. Im Ausland verwahrte Wertpapiere unterliegen
ß? vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung ß? nicht dem Pfandrecht. Dasselbe
gilt für die von dem Kreditinstitut selbst ausgegebenen Genussrechte/Genussscheine
und für Ansprüche des Kunden aus nachrangigem Haftkapital (z. B.
nachrangig haftende Inhaberschuldverschreibung).
(3) Gesicherte Ansprüche
Das Pfandrecht sichert alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder
befristeten, auch gesetzlichen Ansprüche des Kreditinstituts gegen den Kunden,
die es im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erwirbt. Ansprüche
gegen Kunden aus von diesen für Dritte übernommenen Bürgschaften werden
erst ab deren Fälligkeit gesichert.
(4) Geltendmachung des Pfandrechts
Das Kreditinstitut darf die dem AGB-Pfandrecht unterliegenden Werte nur bei
einem berechtigten Sicherungsinteresse zurückhalten. Ein solches besteht insbesondere
unter den Voraussetzungen des Nachsicherungsrechts gemäß Nr. 22.
(5) Verwertung
Das Kreditinstitut ist zur Verwertung dieser Werte berechtigt, wenn der Kunde
seinen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit und trotz Mahnung mit angemessener
Nachfrist und einer Androhung der Verwertung entsprechend § 1234 Absatz 1
Bürgerliches Gesetzbuch nicht nachkommt. Unter mehreren Sicherheiten hat
das Kreditinstitut die Wahl. Bei der Auswahl und Verwertung wird das Kreditinstitut
auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Das Kreditinstitut
hat das Recht, Verwertungserlöse, die nicht zur Befriedigung sämtlicher
Forderungen ausreichen, nach seinem billigen Ermessen zu verrechnen. Das
Kreditinstitut wird dem Kunden erteilte Gutschriften über Verwertungserlöse so
gestalten, dass sie als Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzusehen
sind.
Nr. 22 Nachsicherung und Freigabe
(1) Nachsicherungsrecht
Das Kreditinstitut kann vom Kunden die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten
für seine Verbindlichkeiten verlangen, wenn sich aufgrund nachträglich
eingetretener oder bekannt gewordener Umstände, z. B. aufgrund einer
Verschlechterung oder drohenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse
des Kunden, eines Mithaftenden oder Bürgen oder des Werts bestehender
Sicherheiten, eine Veränderung der Risikolage ergibt.
Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht ein Anspruch auf die Bestellung
oder Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag
angegeben sind; wenn der Nettokreditbetrag 75.000 Euro übersteigt, besteht
der Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung auch dann, wenn der Kreditvertrag
keine oder keine abschließenden Angaben über Sicherheiten enthält.
(2) Freigabe-Verpflichtung
Das Kreditinstitut ist auf Verlangen zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner
Wahl verpflichtet, soweit der realisierbare Wert aller Sicherheiten den Gesamtbetrag
aller Forderungen des Kreditinstituts nicht nur vorübergehend um mehr
als 10 v. H. übersteigt. Diese Deckungsgrenze erhöht sich um den jeweils aktuellen
Umsatzsteuersatz, soweit das Kreditinstitut im Verwertungsfall mit der
Abführung der Umsatzsteuer aus Verwertungserlösen belastet ist. Das Kreditinstitut
wird bei der Auswahl der freizugebenden Sicherheiten auf die berechtigten
Belange des Kunden Rücksicht nehmen.[1]
Hier könnte jetzt der Kunde alte AGB´s hervorkramen und feststellen, dass sich ja gar nicht so viel geändert hat. Nicht viel könnte aber im Kontext „zuviel“ sein.
Ich für meinen Teil wollte Klarheit und rief bei meiner Bank an. Ich stellte die Frage welche ein Wirtschaftsdienst seinen Lesern und Kunden empfahl: Was wäre wenn ich diesen beiden Paragraphen in Ihrer ßnderung widerspräche?
Für den ersten Moment war meine Kundenbetreuerin etwas irritiert und sagte, dass sich ja eigentlich die ßnderungen zum Guten für die Kunden verändert hätten, versprach mir allerdings alsbald eine Klärung. Wenige Stunden später klingelte mein Telefon und ich hatte eine sichtlich verunsicherte Bankerin am Telefon die mir erklärte, dass im Falle eines Widerspruchs eine Kündigung des Geschäftsverhältnisses folgen würde.
Hier ein Ausschnitt des Formschreibens der Bank:
Wir machen Sie daher darauf aufmerksam, dass uns eine Kontoführung nach den bisherigen Geschäftsbedingungen ab dem 31.10.2009 nicht mehr möglich ist und Ihr Widerspruch bedauerlicherweise die Kündigung unserer Geschäftsverbindung nach sich ziehen müsste.
Vor diesem Hintergrund möchten wir Sie herzlich bitten, uns, zur Aufrechterhaltung unserer Geschäftsverbindung, nochmals schriftlich zu erklären, ob Sie Ihren Widerspruch gegen die ßnderung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiterhin aufrechtzuerhalten wünschen. Für dieses Einverständnis können Sie gern die von uns beigefügte Einverständniserklärung nutzen.
Wir bedanken uns bereits im Voraus für Ihre Rückantwort.
Ich fragte die Kundenbetreuerin, ob Sie immer noch der Meinung ist, dass es nur um Verbesserungen für den Kunden geht. Es folgte eine Schweigeminute.
Gerne war ich bereit Ihr zu erläutern, dass wir hier über eine ßnderung bereits bestehender Vertragsbedingungen sprechen, und die Reaktion der Bank einer Vergewaltigung des Kunden gleichkommt. Es wird die Devise gefahren : Friss oder Stirb. Kunden, welche langfristige Kredite bei Ihren Banken haben und diese im Vertrauen abschlossen, werden jetzt mit Gewalt gezwungen die neuen Regeln zu akzeptieren. Es machte mich nahezu sprachlos.
Gerne möchte ich meinen Lesern noch ein Paar Zeilen aus dem Rundschreiben der oben besagten Wirtschaftsagentur offerieren, welche ich für elementar halte. Dieses Schriftstück wurde mittlerweile durch Betriebsratsinfo und auch innerhalb der Gewerkschaft versand.
Später folgt ein „abstraktes Pfandrecht“, denn im Punkt 21 der AGB bei den Sparkassen
bleibt dieses Pfandrecht ohne konkreten Bezug, welcher Art die Gründe und der Zweck
für das Pfandrecht sind.
Mit diesem unscheinbaren Punkt in den AGB´s erhält die BRD ein Stück Kontrolle über die
Bank und deren Einlagen. Sie kann nun über deren Gelder bestimmen, denn mit dem
Einordnen auf deutsches Recht übernimmt die BRD die Kontrolle über die Bank und deren
Einlagen, weil diese sich dem deutschen Recht unterwirft. Mit dem abstrakten Pfandrecht
ohne Zweckbestimmungserklärung wird die Bank wiederum Herr über die Vermögen
ihrer Kunden. Auf diese Weise hat sich die BRD, ein personell und institutionell
sogenanntes volles Durchgriffsrecht gesichert.Wenn wir als Kunden diese AGB´s akzeptieren, dann darf natürlich auch Gebrauch von
dem eingeräumten Pfandrecht gemacht werden. Und da dieses ohne bestimmten Grund
oder konkreten Anlass erteilt wurde, ist der Willkür rein rechtlich Tür und Tor geöffnet
Das kann man jedenfalls so sehen.
Klartext:
Da wir ja als sogenannte Bürger bürgen und die BRD nun in Billionen Schulden- und
Bürgschaftsverpflichtungen hat, (natürlich zum Wohl für Ihre Bürgen und in Auftrage
dessen), kann man nun mit Hilfe dieses Pfandrechtes zur Begleichung der Schulden bei
Zahlungsunfähigkeit direkt vom Konto des Bürgers (Bürgen) abbuchen. ß?
Der ß?Staatß? ist im Minus, über ß? 1,6 Bill. Staatsschulden heute Stand Sept.09. aber die
Bürgen sind es nicht. In der Summe, nämlich in all den oben genannten Papieren,
Rechten, Depots, etc. verfügen die Deutschen über ß? 5,2 Bill. Sparvermögen.
Mitgedacht: Wenn eine neue Regierung, egal wie auch immer sie sich künftig
zusammensetzt, beschließen würde zur Ankurbelung der Konjunktur oder der Wirtschaft
müsse sich jeder Bürger mit ca. 20% seines bankmäßigen Guthabens beteiligen wird ein
solches Gesetz binnen kürzester Zeit durchgepaukt werden können?
Die Abbuchungsermächtigung haben Sie mit dem stillen Zustimmen oder desß?nicht
Ablehnensß? bereits erteilt. Noch ist genug Geld in ß? da, nur wie lange noch? Bevor es
lange Diskussionen gibt, buchen wir direkt ab.
Juristisch korrekt und legal, haben wir doch die neuen AGB´s angenommen.
Den Namen für ein solches Gesetz werden wir alle vielleicht in Kürze erfahren.
Dieser Name kann so schnell und neu kreiert werden, wie der Nameß? ß?Bad Bank der vor
einigen Monaten noch vielen kein Begriff war und heute Gesetzestext ist.
Sie fragen sich zu Recht ß?Was kann man tunßß. Wir können nur eine Nicht – Zustimmung
mitteilen, dieser könnte wie folgt aussehen (siehe Anhang). Bitte geben Sie uns die
Reaktion Ihres Institutes bekannt, damit wir entsprechend reagieren können.
Da die Wirtschaftsagentur über keine eigene Homepage verfügt, wurde auf eine Verlinkung verzichtet.Eine ganz besondere Verbindung stellt hier auch weiterhin das Vertragswerk des Lissabonvertrages dar, worauf ich in einem anderen Artikel noch einmal eingehen werde.
[1] zb. http://www.blsk.de/module/static/agb/agb.pdf
Carpe diem
7 Responses to Änderung der Bank AGB im Besonderen §21 und §22. Eine Gefahr für Renten und Erspartes?
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„Eine ganz besondere Verbindung…“
link im text wäre nett!
Hallo.
Was ist wenn ich kein Guthaben auf dem Konto habe, aber eine Immobilie die ich noch die nߤchsten Jߤhrchen abzuzahlen muss, hat die Bank bzw. der Staat das Recht ein Teil (oder alles) dieser Immobilie zu pfߤnden?
Dank & Gruß?
feed
ganz sicher sogar, leider
Danke fß¼r die Antwort…
hab hier noch was zufߤllig zum Thema gefunden:
Sechs ß?nderungen durch die neuen Banken-AGB
03.11.2009 – Die neuen allgemeinen Geschߤftsbedingungen (AGB) der Banken sind am 1. November 2009 in Kraft getreten. Worauf Sie ab jetzt bei ß?berweisungen und Co. achten sollten, lesen Sie hier.
Die Regeln betreffen ß?berweisungen, Lastschriften und die Haftung bei Missbrauch von Bankkarten und Online-Banking, schreibt die Tageszeitung Die Welt.
Die neuen AGB seien ein weiterer Schritt der Kreditinstitute, Bankgeschߤfte in Europa zu vereinheitlichen.
Die Welt gibt einen ß?berblick ß¼ber die wichtigsten ß?nderungen durch die neuen AGBs:
1. Schnellere ß?berweisung
Bisher gilt f߼r Zahlungen innerhalb von Deutschland eine Frist von drei Geschߤftstagen, beispielsweise bei Online߼berweisungen, und von vier Geschߤftstagen bei schriftlicher Einreichung. Diese Frist m߼ssen die Banken nun im gesamten Euro-Zahlungsverkehrsraum einhalten.
Ab 2012 haben sie europaweit fß¼r ß?berweisungen, Kartenzahlungen und Lastschriften lediglich noch einen, h߶chstens zwei Geschߤftstage Zeit.
2. Lastschriften europaweit
Lastschriftverfahren sind nun f߼r Zahlungen innerhalb des gesamten Binnenmarkts m߶glich. So braucht etwa der Besitzer einer Ferienwohnung in Italien f߼r die Abbuchung von deren Stromkosten kein italienisches Konto mehr.
Vorsicht: Nicht jede Bank hat das sogenannte Sepa-Verfahren bereits eingefß¼hrt.
3. Kein Namensabgleich
Bei ß?berweisungen sind nur noch Kontonummer und Bankleitzahl maß?geblich âß ganz gleich ob online, per Terminal oder Beleg.
Bislang war es zumindest bei ß?berweisungsbelegen ß¼blich, dass die Bank den Namen des Empfߤngers mit der Kontonummer verglich. Fß¼r die richtigen Angaben haften nun die Kunden, die bei Zahlendrehern auf die Kulanz der Banken hoffen mß¼ssen. Die Banken wollen sich jedoch kulant zeigen.
4. Kein Widerruf
Ein Widerruf der ß?berweisung ist nicht mehr m߶glich, wenn sie einmal bei der Filiale oder in den Computern gelandet ist. Auch sofort entdeckte Fehler k߶nnen dann grundsߤtzlich nicht mehr korrigiert werden.
Auch hier kann der Kunde auf die Kulanz des Kreditinstituts setzen âß oder das Geld selbst beim falschen Empfߤnger zurß¼ckfordern.
5. Haftung bei Kartenverlust
Beim Verlust der Bankkarte sieht die neue Regelung normalerweise vor, dass der Kunde bis zu 150,00 Euro des Schadens tragen muss. Jedoch wollen die Banken je nach Einzelfall Kulanz zeigen.
Einschrߤnkung: Geht der Kunde grob fahrlߤssig mit seiner Geheimnummer um, haftet er fß¼r den gesamten Schaden – zumindest bis zu dem Betrag, ß¼ber den er pro Tag verfß¼gen kann.
6. Haftung bei Online-Missbrauch
Der Selbstbehalt gilt auch beim Verlust der Transaktionsnummern (TAN) f߼rs Online-Banking: Ist der Kunde grob fahrlߤssig mit der TAN-Liste umgegangen, haftet er ebenfalls f߼r Schߤden ߼ber 150,00 Euro hinaus.
Sobald der Kunde sein Konto telefonisch oder auch online gesperrt hat, muss er sich allerdings keine Sorgen mehr machen. (uqrl)
Quelle: http://www.mittelstanddirekt.de/c116/vc51/m187/um255/d5789/default.html
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