Immobilienbesitzer aufgepasst: EnEV2014 – Muss der alte Heizkessel wirklich raus?

Wenn es darum geht Konjunkturpakete auf Kosten der Bürger zu schnüren, dann ist man in Berlin immer schnell dabei. Bereits mit dem EnEV 2002 hatte man Eigentümer verpflichtet Heizkessel die vor 1978 eingebaut wurden auszutauschen. Mit der EnEV 2014 soll nun der Zwang auf Anlagen ausgeweitet werden, die vor 1985 eingebaut wurden. Es gibt einige Ausnahmen die beispielsweise Immobilien betreffen die vor dem Jahr 2002 selbst genutzt wurden. So weit so gut, wie allerdings stellt sich das in der Realität dar?


Als mir ein Freund letzte Woche erzählte, dass man funktionierende Heizkessel verschrotten „muss“, wollte ich das zunächst gar nicht glauben. Wie will man rechtfertigen, dass Eigentum zu entsorgen ist, dass seine Arbeit ordentlich verrichtet und die geforderten Werte erfüllt? Es wäre mir nicht einmal schlüssig gewesen, würde das Gerät die Werte nicht 100 % erfüllen. Es tat sich eine ganze Reihe von Fragen auf und ich machte mich auf Spurensuche.

Die rechtliche Situation


In der Tat gibt es die Verordnung welche die Eigentümer verpflichten soll, ab 2015 Kessel zu entsorgen die vor dem Jahr 1985 verbaut wurden. Die Verordnung ist von einigen Ausnahmen gesäumt, allerdings wäre noch ein ordentlicher Teil der Immobilienbesitzer in der „Pflicht“. Zu der neuen Verordnung heißt es:

Die EnEV 2014

  • Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind. dürfen ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Ausnahmeregeln betreffen eigen genutzte Wohnhäuser.[1]

Natürlich habe ich die entsprechenden Stellen angefragt, die mit dem Vorgang zu tun haben. Das waren das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband (ZIV) – und natürlich einen der führenden Heizkesselhersteller.

Meine Fragen lauteten:

1. Wie wurde bei der vorhergehenden EnEV der Zwang durchgesetzt? Gibt es dazu eine Rechtsprechung und welche Konsequenzen hatte dies für „unwillige“ Eigentümer?
2. Sind Fälle bekannt, wo eine Weigerung zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt haben?
3. Was ist zur Durchsetzung der neuen Verordnung geplant, wer wird dort zuständig sein und gibt es eine Bundesbehörde die das überwacht?
4. Welche Kompetenzen ergeben sich daraus für die Schornsteinfeger? (z.B. Ausserbetriebnahme o.Ä.)

Ehrlich gesagt war ich nicht über die Antworten überrascht. Aber dazu später mehr. Bei der Schornsteinfegerinnung war die Antwort relativ einfach. Die Kompetenz der Schornsteinfeger ist die Ermahnung und eine Meldung an die entsprechende Aufsichtsbehörde, sollte der Eigentümer nicht in einer angemessenen Frist den beanstandeten Kessel austauschen. So war das auch bei der alten Verordnung. Interessant wird es bei der Frage zwei, die verneint wurde.

Genau an dieser Stelle liegt der Hase im Pfeffer begraben, aber sehen wir uns an, was das Bundesministerium zu sagen hat. Die Antwort war:

Die bisherige Pflicht zur Außerbetriebnahme alter Konstanttemperaturheizkessel (sie betrifft die vor dem 1.10.1978 eingebauten Kessel) wird durch den Bezirksschornsteinfegermeister durchgesetzt. Dabei bleibt es auch in Bezug auf die jetzt neu hinzukommenden „Jahrgänge“ von Heizkesseln).

§ 26b EnEV bestimmt dazu:

„Bei heizungstechnischen Anlagen prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau, ob 1. Heizkessel, die nach § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, außer Betrieb genommen werden mussten, weiterhin betrieben werden (…). Der Bezirksschornsteinfegermeister weist den Eigentümer bei Nichterfüllung der Pflichten aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften schriftlich auf diese Pflichten hin und setzt eine angemessene Frist zu deren Nacherfüllung. Werden die Pflichten nicht innerhalb der fest¬gesetzten Frist erfüllt, unterrichtet der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unverzüglich die nach Landesrecht zuständige Behörde.“

Nach dem Grundgesetz sind die Länder grundsätzlich für den Vollzug des Bundesrechts verantwortlich. Sie haben Sorge dafür zu tragen, dass auf Hinweise der Bezirksschornsteinfegermeister geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um das Betriebsverbot durchzusetzen (z. B. eine Stilllegungsverfügung).

Mit der neuen EnEV wird als zusätzliches Vollzugsinstrument ein Bußgeldtatbestand für Verstöße gegen die Pflicht zur Außerbetriebnahme eingeführt. Der Bußgeldrahmen liegt zwischen Null und 50.000 Euro.

Rechtsprechung zu dem angesprochenen Thema ist uns nicht bekannt.

Der Hintergrund und die Krux


Sollte eine der Aufsichtsbehörden tatsächlich ein Bußgeld verhängen, wären Prozesse nahezu sicher. Das würde am Ende eine höchstrichterliche Rechtsprechung nach sich ziehen und ob diese tatsächlich zugunsten der „ambitionierten Konjunkturprogramme Klimaprogramme“ ausfallen würde, darf doch eher bezweifelt werden. Aus diesem Grund bleibt zu vermuten, dass man sich davor scheuen wird wie der Teufel vor dem Weihwasser. Haut man der Bundesregierung nämlich diesen Teil der „aberwitzigen Verordnungen“ um die Ohren, wäre sehr wahrscheinlich eine Klagewelle in anderen Bereichen zu erwarten.

Das Statement von Jens Wichtermann, Vaillant Unternehmenssprecher


„Generell sind Maßnahmen zu begrüßen, die zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Absenkung von CO2-Emissionen in Gebäuden beitragen. Die Novellierung der EnEV im Punkt der Austauschfristen alter Öl- und Gaskessel wird unserer Einschätzung nach aber zu keiner nachhaltigen Erhöhung der Modernisierungsrate bei alten Heizanlagen führen. Bereits in der EnEV 2002 war festgeschrieben, dass vor dem Jahr 1978 installierte Heizkessel gegen moderne Anlagen ausgetauscht werden müssen. Der von der Neuregelung tatsächlich betroffene Bestand von Heizanlagen, die vor 1985 eingebaut wurden und nicht einem Niedertemperatur oder Brennwertkessel entsprechen, ist relativ klein. Zudem sind Ein- und Zweifamilienhäuser, wenn diese schon vor Februar 2002 selbst genutzt wurden, von der neuen Regelung ausgenommen. Gerade in diesen Objekten findet sich aber der überwiegende Teil der veralteten Kessel.

Wir unterstützen den Vorschlag einer steuerlichen Absetzbarkeit von Investitionen in energetische Sanierungsmaßnahmen, insbesondere den Austausch veralteter Heizgeräte. Dies würde zu einer deutlich spürbaren Dynamik im Markt führen.“

Das Fazit


Wie es scheint, hat man einen weiteren zahnlosen Tiger geschaffen, um finanzkräftige und obrigkeitshörige Rentner für eine Ankurbelung der Konjunktur zu benutzen. Das eine höchstrichterliche Rechtsprechung die absurden Vorschriften bestätigt wonach funktionierendes Eigentum zu verschrotten ist, darf auf jeden Fall bezweifelt werden und daher ist es auch unwahrscheinlich – wenn auch nicht unmöglich – dass tatsächlich Bußgeldforderungen durchgesetzt werden. Der Artikel soll natürlich kein Aufruf zum Widerstand sein, sondern nur die einzelnen Facetten dieser Problematik aufzeigen.

Carpe diem

[1] http://de.wikipedia.org/wiki/Energieeinsparverordnung


10 Responses to Immobilienbesitzer aufgepasst: EnEV2014 – Muss der alte Heizkessel wirklich raus?

  1. st.germain sagt:

    moin,

    passend zu deinem Artikel (indirekt) lese ich gerade folgendes Gedankenspiel unserer Politklasse!

    http://www.n-tv.de/wirtschaft/IWF-will-zehn-Prozent-auf-alles-article11664466.html

    Als Immobilienbesitzer gehts und richtig an den Kragen…

  2. Jens Blecker sagt:

    Nun ich rechne da eigentlich eher mit einer erheblich höheren Belastung für die Immobilienbesitzer, eben mittels Lastenausgleichsgesetz. Aber das habe ich ja bereits bis zur Ermüdung geschrieben 😉

  3. tugrisu sagt:

    Jo, ist nur erster Testballon, um zu sehen, wie groß das Geschrei ist. Wenn es soweit ist, wird es wohl an die 50% betragen. Mehr hat das BvG nicht zugelassen. Aber ob sich eine Diktatur daran hält???

  4. michaelbunny sagt:

    Zeigt aber, dass die Heizkessel in der Vergangenheit durchaus hochwertig waren.

  5. michaelbunny sagt:

    🙁 Naja. Ich sehe solche Aussagen des IWF eher mit Vorsicht. Ließe mich mal nicht aus der Ruhe bringen. Die probieren aus was ihnen reingeht. Der Kollaps steht sowieso an. Daran wird auch die Vermögensabgabe nichts änderen.

  6. Marcel Anke sagt:

    Die enev 2014 wird sich mit Sicherheit genauso umgehen lassen wie die vorherigen auch. Ein Weg beispielsweise wäre eneg § 5 Absatz 1. Kurzgesagt einenumrüstung muss wirtschaftlich vertretbar sein. Und die dürfte wohl kaum Vorhandensein, wenn der alte Kessel noch seinen Dienst tut. Siehe hierzu auch YouTube : Altbauten kostengünstig sanieren – ohne Behördenzwang und Reklamelügen

  7. Lilly sagt:

    Guter Tip! Danke!

    Hab mir auch gleich zwei Teile des folgenden Themas angeschaut und jetzt schon Einstellungen an meiner Heizung gemacht (hatte mich mit diesem unbekannten Wesen Heizkessel schon länger befasst).

    Richtig und falsch heizen – 2 von 4

    http://www.youtube.com/watch?v=Ybut2OGMw5o

  8. Frank H. sagt:

    Wohl dem der eine fossile Brennstoff-Etagenheizung besitzt. Noch ist sie nicht verboten. Sch*** auf falsche Ökoreligion.

  9. Bengel sagt:

    hallo,
    ist es nicht noch viel übler …. dass die Bundesregierung eine im EUROPA eine nationalen Alleingang macht in Bezug auf Heizungssonderegelungen ist doch meines wissens eigentlich nicht statthaft ! Es gibt in allen Bereichen heute nur noch EU Regelungen und die werden im Heizbereich durch ein Zertifizierung durch das CE-Zeichen ausgedrückt. Da jedoch bis dato wohl niemand dagegen geklagt hat wurde der Europäische Gerichtshof in dieser Sache noch nicht angerufen , denn der müßte gegen die deutsche Regelung entscheiden und alles wäre vom TISCH. DIe EU müßte darüber entscheiden ….

  10. Jens Blecker sagt:

    Hier ein sehr interessantes Video in dem auch über Gesetzesgrundllagen der EnEV und der tatsächlichen Möglichkeiten informiert.

    https://www.youtube.com/watch?v=–lJ3jEeLSE&feature=youtu.be

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