Art. 136 AEUV: Sind EU-Organe handlungsunfähig?

Wie die Leser meiner Seite wissen, mache ich normal keine Zweitcontentverwertung. Im vorliegenden Fall jedoch komme ich der Bitte von Sarah Hassel-Reusing gerne nach, denn das Thema ist wichtig und brisant. Sarah und Volker haben einen Antrag gestellt, welcher die Handlungsfähigkeit der EU-Organe in Frage stellt und das aus berechtigtem Grund. Mit dem Einfügen des aus 2 Sätzen bestehenden Art. 136 Abs. 3 in den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist die Verpflichtung auf eine Strenge wie in der „Praxis“ des IWF gefordert und das verstößt unheilbar gegen zwingendes Völkerrecht. Völkerrecht wird dann dem EU-Recht untergeordnet.


Von Unser Politikblog

Es ist geschehen. Am 01.05.2013 ist die Einfügung des aus 2 Sätzen bestehenden Art. 136 Abs. 3 in den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Kraft getreten, nachdem mit Tschechien am 23.04.2013 der letzte EU-Mitgliedsstaat ratifiziert hat. Der erste Satz ermächtigt Mechanismen zur Stärkung der „Finanzstabilität“ des Finanzsektors (auch irreführend „Stabilität des Euro-Währungsgebiets als Ganzes“ genannt) im Euro-Währungsgebiet, darunter vor allem für den „europäischen Finanzierungsmechanismus“ („Griechenland-Hilfe“, EFSM, EFSF und ESM) und für die EU-Wirtschaftsregierung (verschärfter Stabilitäts- und Wachstumspakt, Ungleichgewichtsverfahren und haushaltsmäßige Überwachung).

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Der zweite Satz verpflichtet dazu, dass alle „Finanzhilfen“ bei diesen Mechanismen mit „strengen“ Auflagen verbunden sein müssen. Wie streng das gemeint ist, ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Artikels, noch aus den Erwägungsgründen von dessen Initiierung. Die einzige klare Aussage zum Ausmaß der Strenge enthalten die Schlussfolgerungen des Ecofin-Rats (der Wirtschafts- und Finanzminister im EU-Ministerrat) vom 10.05.2010, dass die Auflagen streng wie in der „Praxis“ des Internationalen Währungsfonds (IWF) sein sollen. Daneben hat die „Task Force“ (mit allen Bundesfinanzministern der EU-Mitgliedsstaaten, EU-Währungskommissar Olli Rehn, dem damaligen Eurogruppenchef Jean Claude Juncker, dem damaligen EZB-Chef Jean-Claude Trichet und unter Leitung des Präsidenten des Europäischen Rats Herman Van Rompuy) in Nr. 49 ihres Berichts vom 21.10.2010 empfohlen, dass die Auflagen „sehr streng“ sein sollen. Diese beiden Aussagen sind die gewichtigsten und amtlichsten aus der Entstehungsgeschichte von Art. 136 Abs. 3 AEUV, die etwas zum Ausmaß der Strenge sagen, und bestimmen daher gem. Art. 31 Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK) die Auslegung der „Strenge“.

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One Response to Art. 136 AEUV: Sind EU-Organe handlungsunfähig?

  1. Schwarzblut sagt:

    Das Völkerrecht wird nichts bringen, warum? Weils von der Herrscherelite als Teil ihrer Agenda selbst installiert wurde. Ist deren Instrument und eine Falle.

    Wieviele Kriege wurden im Namen des Völkerrechts geführt, bzw begründet? Wurden die Alliierten wegen erwiesenem Völkerrechtsbruch wärend und nach dem WW2 zur Rechenschaft gezogen?

    Und im Zweifel wird zwar kein Recht über dem Völkerrecht gestellt, aber es wird mit dem Völkerrecht gleich gestellt, erleben wir tagtäglich in BRD Gerichten wo es heisst, das GG ist mit dem Völkerrecht gleich gestellt!

    Das Völkerrecht wäre eine gute Sache, wenn es auch eine aufrechte Instanz geben würde, die dieses Recht durchsetzen kann, gibt es aber nicht. Aus meiner sicht, auch wenn etisch korrekt, ists nur vergebene Mühe der Beiden…

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